„Der volle Durchblick nicht nur für Prüfungsneulinge“ 

Die gemeinsame Prüfungsordnung der Brackenzuchtvereine, einschließlich der Sonderbestimmungen, hier für den DBC, ist einschlägig. Nach der Anlagenprüfung kommt die Schweiß- oder Fährtenschuhprüfung, bevor es mit dieser zur Gebrauchsprüfung, der Meisterprüfung, geht. Ohne Schweißarbeit keine Gebrauchsprüfung, auch wenn diese unmittelbar zuvor abgelegt werden kann. Mit den nachstehenden Zeilen sollen die für den Prüfungsteilnehmer wichtigen Punkte der PO unter praktischen Gesichtspunkte herausgehoben werden.

Grundsätzlich zur Prüfung zugelassen sind im Wesentlichen die „im Zuchtbuch eines dem JGHV angehörenden Zuchtvereins eingetragene Jagdhunde“.

Mit einer erfolgreichen Anlagenprüfung bringt man den notwendigen Laut- und Schussfestigkeitsnachweis bereits mit. Dann braucht man diesen Absatz nicht weiterlesen. Es gibt auch Einzelfälle, da liegt eine Anlagenprüfung nicht vor. Dann wird ein anderer Nachweis über Laut- und Schussfestigkeit benötigt. Eine mögliche Lösung, die jedoch vorsorglich mit dem Prüfungsverantwortlichen abzuklären ist, wäre eine Bestätigung auf JGHV-Formblatt 23b durch 2 JGHV-Richter. Die Überprüfung zur Bestätigung von Laut  und Schussfestigkeit ist nur in der Zeit von 01.08. bis 01.05., oder anlässlich befugter Jagdausübung zulässig.

Eine gewisse Verwechslungsgefahr besteht zwischen den geläufigen Brauchbarkeitsprüfungen der Länder und den Schweißprüfungen der Brackenzuchtvereine. Z.B. mit dem Modul 1.1-Brauchbarkeit für die Nachsuche im Schalenwildrevier in BW. Quasi das Grundmodul. Zu bewältigen ist eine Übernachtschweißfährte mit einer Lände von 400m Länge und 2 Haken, sowie die zugehörigen Gehorsamsfächer. Die einzelnen Bundesländer haben dazu verschiedene Anforderungen. Achtung, diese Brauchbarkeitsprüfung BW, Modul 1.1 , befähigt nicht zur Teilnahme an der GP des DBC, stellt also keinen Ersatz für die SwP/FSP dar.

Auch noch wichtig, wer mit der SwP/FSP anerkannte*r Nachsuchenführer*in werden möchte, muss in BW darauf achten, dass die Fährtenlänge mindestens 1000m beträgt. In anderen Bundesländern muss als künftiger Nachsuchenführer sogar zwingend eine VSwP/VFSP vorgelegt werden.

Dann gibt es für die Zucht noch Prüfungsvorgaben der einzelnen Brackenzuchtvereine. Diese sind in den Zuchtordnungen der einzelnen Vereine geregelt. Beim DBC ist eine Schweißprüfung nicht Voraussetzung für die Zucht.

Wer die gesamten Prüfungsausschreibungen betrachtet, wird feststellen, dass wesentlich mehr Schweißprüfungen angeboten werden, als Fährtenschuhprüfungen. Da die Nachfrage vermutlich auch hier das Angebot bestimmt, könnte man ableiten, dass sich die Teilnehmer bei einer Schweißprüfung höhere Erfolgschancen versprechen. Allgemein wird die Ansicht vertreten, dass ein Hund, der auf Fährtenschuh eingearbeitet ist, auch eine Schweißfährte sicher arbeitet. Umgekehrt muss das nicht zwingend genauso zutreffen.

Mit den ersten Versuchen in Richtung Fährtenarbeit kann man beginnen, sobald der Hund vom Züchter übernommen wurde. Klassisch beginnt man mit der kurzen Futterschleppe und stellt dann auch entsprechend dem Leistungsvermögen des Hundes Schritt für Schritt in Richtung Prüfungsbedingungen um. Die große Kunst ist es den Hund nicht zu über- oder unterfordern. Weniger ist auch hier manchmal mehr. Die bloße Anzahl der Fährten wird nicht den Ausschlag geben, sondern die Qualität, mit der sie gearbeitet werden. Das ist jedoch ein nicht endendes Thema und soll hier nicht behandelt werden. Jeder Buchautor scheint hier die Lösung anzubieten und gibt das letzte Geheimnis meist doch nicht preis.

Die Schweiß- oder Fährtenschuhprüfung der Brackenzuchtvereine beruht in weiten Teilen auf der Verbandsschweiß- oder Verbandsfährtenschuhprüfung des JGHV, insbesondere was das Herstellen der Fähren angeht. Die Fährtenstehzeit beträgt somit in jedem Fall 20 oder 40 Stunden.

Bei der VSwP(1000m) werden 0,25 Liter Wildschweiß für Anschuss, Wundbetten und 6 Verweiserpunkte(2ml geronnen) getupft oder getropft verwendet.

Bei der VFSP(1000m) werden neben 2 Schalen(kein Rehwild) vom gleichen Stück 0,1 Liter Wildschweiß verwendet. Am Anschuss und in den ersten 50m in abnehmender Intensität, dann ist die Fährte nahezu schweißfrei. Der restliche Schweiß wird in 2 Wundbetten und 4 Tropfbetten getropft. In die Wund- und Tropfbetten wird jeweils einmal mit dem Fährtenschuh getreten. Insofern könnte sich darin ein erkennbares Trittsiegel finden, was als Bestätigung dient.        

Die Brackenzuchtvereine können diese Prüfung jedoch mit auch abweichenden Regelungen ausschreiben. Die Fährtenlänge kann nur 600m betragen und das Mindestalter kann weniger als 24 Monate betragen.

Unter den Sonderbestimmungen zur PO haben sich die einzelnen Brackenzuchtvereine vereinseigene Sonderregelungen bewahrt, die gerade bei der Schweißarbeit überraschende Unterschiede aufweisen. Man hat den Eindruck, dass es nichts gibt, was es nicht gibt. So kommen 2000m Fährtenlänge ebenso vor, wie ein Verweisen in Anlehnung an die VGPO. Wer also eine besondere Prüfung sucht, kann sich in der Anlage 2-5 zur PO umsehen, so diese Prüfungsvariante denn beim entsprechenden Verein angeboten wird.

Wir wollen hier jedoch bei den DBC-Regelungen bleiben. Dort sind es bei 600m zwei Haken und einem Wund-/Tropfbett. Bei 1000m Fährtenlänge sind es zwei Wund-/Tropfbetten.

So viel zu den nicht ganz unwichtigen Regularien. Nun wird es aber konkret.

Der Hundeführer*in erscheint am Prüfungsmorgen und der Hund hat eine gültige Impfung(rechtzeitig impfen bedeutet nicht einen Tag vorher) und einen lesbaren Chip, sowie die notwendigen Papiere(Jagdschein, Ahnentafel, Impfpass, alle im Original) dabei. Läufige Hündinnen sollten besser schon im Vorfeld, also nicht erst am Prüfungstag, der Prüfungsleitung gemeldet werden.    

Begleiter oder Zuschauer sind bei der Fährtenarbeit zulässig. Das sind oftmals Prüfungsinteressierte, die auf einer späteren Prüfung führen wollen. Tatsächlich macht mehr Personal die Prüfung nicht leichter und je mehr Personen dann auf der Fährte laufen, desto mehr wird verlatscht, was dann zum Tragen kommt, wenn man den Hund zurücknehmen muss. Also nicht nur Vorteile für den Prüfling. Auf der anderen Seite hatte man vielleicht selbst diese Möglichkeit geboten bekommen und davon profitiert. Der Königsweg ist wohl, diese Begleiter auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.  

Hat die Prüfung offiziell begonnen, gibt es auch kein Zurück mehr. Merkt man schon am Anschuss, dass es heute „nicht läuft“, kann die Prüfung zwar vom Prüfling abgebrochen werden, aber das Ergebnis lautet dann „nicht bestanden“ und wird auch so in die Ahnentafel eingetragen. Also lieber Augen zu und durch, schlechter als nicht bestanden kann es nicht werden.   

„Der Führer muss seinen Hund während der Arbeit an in ganzer Länge abgedocktem Schweißriemen und mit gerechter Schweißhalsung oder – Geschirr führen. Der Riemen muss dem Hund überwiegend auf mindestens 6 Meter Länge gegeben werden.“ Damit ist eigentlich alles gesagt. Führen bedeutet, dass der Schweißriemen eben nicht während der ganzen Zeit herrenlos auf dem Boden schleift. Zudem bestünde auch die Gefahr, dass sich der Hund der Prüfung entzieht, wenn gesundes Wild vor ihm aufsteht.  

Der Anschuss muss in einem ca. 30x30m großen Anschussbereich selbst gesucht werden, wird also nicht gezeigt. Die Eckpunkte sind entsprechend erkennbar markiert. Bei der Einweisung wird der Hundeführer zum Schützenstand(Ansitzeinrichtung oder Standplatzbruch) geführt, der sich ca. 50m vom markierten Anschussbereich befindet. Zudem wird die ungefähre Fluchtrichtung des geflüchteten Stückes angegeben. Sollte es hierzu Unklarheiten geben, insbesondere zur Fluchtrichtung, dann im Zweifelsfall nochmals nachfragen, denn ab sofort heißt es Brackenheil und das Gespann muss sich auf sich selbst verlassen. Der eigentliche Anschuss ist z.B. mit vermehrt Schweiß, Lungenstückchen, Knochensplittter, Kugelriss und reichlich Schnitthaar anzulegen. Vom Anschuss weg finden sich auch bei der Fährtenschuhprüfung auf den ersten 50m Schweiß in abnehmender Intensität. Unter guten Bedingungen ist der Anschuss natürlich eine regelrechte Geruchsbombe und sollte unter Beachtung der Windrichtung für einen Jagdhund keine besondere Schwierigkeit darstellen. Aber die tatsächlichen Bedingungen sind entscheidend und so mussten Fährten auch schon bei strömendem Regen gelegt werden, oder ein Fuchs hat sich in der Nacht bedient. Ob der Anschuss nun gefunden wird oder nicht, zwingend kreuzt die zuvor mitgeteilte Fluchtrichtung/-fährte die gedachte Außenlinie des Anschussbereichs. Dies ist natürlich eine Hilfestellung für den Hundeführer und sollte entsprechend Beachtung finden.

Der Anschuss oder Fährtenabgang muss innerhalb von ca. 15 Minuten gefunden werden. Das ist großzügig bemessen, denn die Erfahrung zeigt, dass es auch bei längerer Zeitdauer nicht mehr besser würde. Folgt der Hund vom Anschussbereich weg nicht der Fährte und entfernt sich von dieser mehr als 80m in die falsche Richtung, erfolgt quasi ein prädikatsmindernder Abruf. Darauf wird dem Hundeführer der Anschuss gezeigt und es geht von vorne los.

Das Gespann hat insgesamt 2 Abrufe frei, d.h. wer mit 2 Abrufen zum Stück kommt, hat bestanden, wird ein 3. Abruf gegeben, ist die Prüfung nicht bestanden. Ein solcher Abruf soll erteilt werden, wenn das Gespann von der Fährte abkommt oder parallel zur Fährte sucht, ohne sich nach längstens 80-100m selbst zu verbessern. Der Abruf muss dem Hundeführer als solcher unmissverständlich mitgeteilt werden und wirkt sich zwingend prädikatsmindernd und meist auch blutdrucksteigernd aus.  

Hat es dann mit dem Fährtenabgang geklappt und das Gespann befindet sich auf Kurs ist es wichtig, dass der Hundeführer bemerkt, wenn der Hund auf der Fährte z.B. Wundbetten oder Schweiß verweist, um dies auch entsprechend den begleitenden Richtern zu melden. Da der Hundeführer nach vorne zum Hund orientiert ist und sich die Richter stets dahinter befinden sollen, ist nicht sichergestellt, dass jedes Wort auch hinten wahrgenommen wird. Ein Sichtzeichen, z.B. der gehobene Arm des Hundeführers und eine Bestätigung durch die Richter kann dies erleichtern. Das Melden von Pirschzeichen bleibt von den Richtern generell unkommentiert. Es erfolgt keine Bestätigung in richtig oder falsch. Kommt es im Verlauf der Fährtenarbeit zu  einem Abruf kann sich der Hundeführer nur zu einem zuvor an die Richter gemeldeten Pirschzeichen oder anderen markierten Punkt zurückführen lassen. Wurde schon längere Zeit nichts gemeldet, wird es schwierig. Hier kann sich der Hundeführer nur die Prüfungsordnung als Hilfestellung nehmen, die da lautet, dass ein Abruf nach ca. 80m erfolgen soll. Ein generelles Zurückführen zur Fährte durch die Richter ohne zuvorige Meldung von Pirschzeichen gibt es nicht.

Der Hundeführer darf den Verlauf der Fährtenarbeit z.B. mit Signalband markieren, um sich später daran orientieren zu können.

Die Richter müssen dem Gespann immer in angemessenem Abstand folgen, eine Distanz ist nicht definiert. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Beschaffenheit des Fährtenumgebung, der Arbeitsgeschwindigkeit und der Tatsache die Arbeit beurteilen zu müssen, ohne das Gespann in seiner Arbeit zu beeinträchtigen. Die Richter folgen dem Gespann auch unabhängig davon, ob das Gespann auf der Fährte ist, oder nicht, sodass aus dem Verhalten eigentlich keine Rückschlüsse auf den Fährtenverlauf zu ziehen sein sollten. Spürt der Hundeführer den Atem der Richter im Nacken, weil diese entgegen den Regularien versehentlich gedankenverloren aufgeschlossen haben und geben sich diese eher unbekümmert, muss der Hundeführer sich darüber vermutlich keine gesteigerten Sorgen machen.

Der Hundeführer hat die Möglichkeit seinen Hund bei Bedarf abzulegen, vor- und zurückzugreifen, usw. Dies ist grundsätzlich nicht prädikatsmindernd. Es kann sich aber bei einer Häufung und in der Gesamtbetrachtung der Fährtenarbeit dennoch prädikatsmindernd auswirken. 

Auf der Fährte sind keinerlei Markierungen der Fährenleger zulässig. Die Fährtenleger haben dies mit GPS-Aufzeichnung, Fährtenprotokoll und/oder einem sehr ortskundigen Revierführer gelöst. Das heißt für den Hundeführer, dass er sich gar nicht groß danach umzuschauen braucht. Meist lässt die persönliche Aufregung auch keine zuverlässigen strategischen Überlegungen zu, wie die Fährte denn gelegt sein müsste. Dazu kommt, dass in den Prüfungsrevieren ggf. auch alte Markierungen von Übungsfährten oder echten Nachsuchen anzutreffen sind.

Hinweise gibt es trotzdem, denn auch wenn der Fährtenleger ein richtiger Überflieger ist, beim Durchqueren von dichter bodennaher Vegetation oder weichem Boden hinterlässt er spätestens sichtbare Spuren. 

Wenn man schon längere Zeit unterwegs ist, kommt man zwingend in die Nähe des ganzen Stückes am Fährtenende. Da kann es dann schon mal sein, dass der Hund die Nase hochnimmt, wenn die Windrichtung stimmt. Für einen feinnasigen Hund sind da 200m keine Distanz. Das muss dann nicht immer Wild sein, das in der Nähe im Einstand steht.  

Wer zum Stück kommt hat die Prüfung bestanden. Gratulation! Tatsächlich zeigt sich, dass der Fährtenbeginn oftmals der schwierigste Teil ist. Hat sich der Hund erst einmal auf die Arbeit eingestellt, geht es im weiteren Verlauf meist immer besser. Für die Einteilung in Preisklassen gilt, dass ein Abruf zwingend prädikatsmindernd ist. D.h. wer mit zwei Abrufen zum Stück kommt, kann nur einen 3. Preis erhalten. Darüber hinaus aber, kann es auch bei nur einem Abruf einen 3. Preis geben, da die gesamte Arbeitsweise bewertet wird. Eines ist sicher, ohne Übung geht es nicht. Wer jedoch die Prüfung bestanden hat, kann zu Recht stolz darauf sein, hat er doch einiges an Arbeit hinter sich. Auch für die Schweißarbeit gilt „Stillstand ist Rückschritt“, deshalb heißt es dranbleiben, insbesondere wenn vermehrt krankes Wild nachgesucht werden soll.